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Neuerungen ab dem 01.01.2024 im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Jahresende möchten wir auch dieses Jahr wieder die Gelegenheit nutzen, Ihnen Neuerungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht ab dem 01.01.2024 aufzuzeigen. Die Steueränderungen stehen in diesem Jahr stark unter dem Einfluss der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum nicht verfassungsmäßigen Haushalt der Bundesregierung. Die Ampel hat ja kurzfristig noch eine Einigung erzielt und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz beschlossen. Das Wachstumschancengesetz selbst, zu dem der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat, wird erst im neuen Jahr weiterverhandelt.  

1. Steuerliche Neuregelungen:

 1.1.      Das Kindergeld bleibt voraussichtlich bei 250,00 € für jedes Kind. Der Kinderfreibetrag wird im Kalenderjahr 2024 von bisher 6.024,00 € auf 6.384,00 € angehoben.

 1.2.      Die Minijob-Grenze steigt von 520,00 € monatlich auf 538,00 €, da der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,00 € auf 12,41 € pro Stunde erhöht wird. Zudem sind ab dem 01. Januar 2024 alle Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis 538,00 € Minijobs. Die Übergangsregelung (Midijob) für einen monatlichen Verdienst gilt zwischen 538,01 € bis 2.000,00 €.

 1.3       Zum 01.01.2024 wird der steuerliche Grundfreibetrag von 10.908,00 € auf 11.604,00 €, im Splittingtarif auf 23.208,00 € angehoben. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung wird angehoben und an den Grundfreibetrag von 11.604,00 € gekoppelt.        

1.4.      Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird nach derzeitigem Kenntnisstand weiterhin 1.230,00 € betragen. Bis zu diesem Betrag sind also keine Belege oder Nachweise bei der Finanzverwaltung einzureichen.  

1.5.       Hinsichtlich der Pendlerpauschale, zum Zinssatz für Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen, zum Sparer-Pauschbetrag, wie auch hinsichtlich des Abzugs für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer darf auf unseren Informationsbrief vom 28.12.2022 verwiesen werden.     

1.6.      Von besonderem Interesse ist es für die Gastronomie, dass für die Restaurant- und Verpflegungs-dienstleistungen die Befristung der Absenkung des Steuersatzes auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) nicht verlängert wird. Für die Gastronomen wird also nichts anderes übrigbleiben, als die „Preiserhöhung“ an die Kundschaft weiterzugeben.

 1.7.      Im Wachstumschancengesetz, über das ja erst im neuen Kalenderjahr weiterverhandelt wird, ist u.a. geregelt, dass die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von derzeit 800,00 € pro Wirtschaftsgut auf 1.000,00 € angehoben werden soll. 

            Die Sonderabschreibung nach § 7 G Abs. 5 EStG beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000,00 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Sie kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden 4 Jahre verteilt werden. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen und Verwerfung soll jetzt als Konjunktur schützende begleitende Maßnahme die Sonderabschreibung auf bis zu 50 % angehoben werden. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden. 

            So soll z. B. auch der Betrag für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, von 35,00 € auf 50,00 € angehoben werden.

             Kleinunternehmer im Sinne des § 19, also Selbständige, deren Umsatz im vorgegangenen Jahr unterhalb von 22.000,00 € und im folgenden Jahr nicht über 50.000,00 € liegt, dürfen die Kleinunternehmer-regelung anwenden und müssen keine Umsatzsteuer abführen. Neuhinzukommen soll nunmehr, dass Kleinunternehmer künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das jeweilige Kalenderjahr befreit sind. Dies soll jedoch nicht für die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG gelten. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das FA soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben. Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023, also rückwirkend, anzuwenden sein.

             Auch die Grenze für die Buchführungspflicht nach § 141 AO soll von einem jährlichen Gesamtumsatz von 600.000,00 € auf 800.000,00 € angehoben werden. Eine Buchführungspflicht entsteht aber nicht nur bei einem Gesamtumsatz von 600.000,00 €/800.000,00 €, sondern auch bereits ab einem Gewinn in Höhe von jährlich 60.000,00 €. Auch diese Beitragsgrenze soll auf 80.000,00 € erhöht werden.         

1.8.      Hinzuweisen ist darauf, dass am 01.01.2024 das Gesetz zur Modernisierung des Personen-gesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft tritt. Vor allem das Recht der GbR ist grundlegend überarbeitet worden. Der Gesetzgeber vollzieht die Angleichung des Gesetzesrecht an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, indem insbesondere die Rechtsfähigkeit der GbR und die Haftungstatbestände im Gesetz kodifiziert werden. Zudem wird das Recht der GbR weiterentwickelt und den modernen Anforderungen angepasst.

            Um mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, wird zum 01. Januar 2024 für die GbR das sog. Gesellschaftsregister eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein nach dem Vorbild des Handelsregisters eigens für die GbR geschaffenen öffentlichen Register, dass bei den Amtsgerichten geführt wird und in das jeder ONLINE Einsicht nehmen kann. Lässt sich eine GbR in dieses Register eintragen, so ist es ihr danach möglich, durch einen Registerauszug auch im Rechtsverkehr ihre Existenz, die Vertretungsbefugnis und den aktuellen Gesellschafterbestand nachzuweisen. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist aber freiwillig und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. In bestimmten Fallkonstellationen besteht aber ein faktischer Zwang zur Eintragung. 

1.9.      Die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2022 war ja für alle Steuerpflichtigen, die steuerlich beraten sind, bereits auf den 31.07.2024 festgelegt worden. Für das Kalenderjahr 2023 endet die Abgabefrist am 02.06.2025 und für das Kalenderjahr 2024 am 30.04.2026.

 

2. Informationen zum Jahreswechsel im Sozialversicherungsrecht 

2.1.      Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West steigt auf 7.550,00 €, im Osten steigt sie auf mtl. 7.450,00 €.

2.2.      In der Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz auch in diesem Jahr bei 14,60 %, zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages, der nunmehr von 1,6 % auf 1,7 % steigt und von den Krankenkassen individuell angepasst werden kann. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen wie bisher bei 18,6 %. Bei der Arbeitslosenversicherung beträgt der Satz 2,60 %. In der Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz von 3,05 % auf 3,40 %.

 Gerne stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rückfragen zur Verfügung.

 

 



Neuerungen ab dem 01.01.2021 im Steuer- und Sozialversicherungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieses Jahr ist geprägt von der Covid-19-Pandemie. Wir alle hoffen, dass sich die Pandemie im Laufe des Kalenderjahres 2021 verflüchtigen wird und nach und nach der Alltag wieder zu uns zurückkehrt.


1. Steuerliche Neuregelungen:


1.1. Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2021 für das erste und zweite Kind um 15,00 € auf 219,00 € erhöht, für das dritte Kind auf 225,00 €, für jedes weitere Kind auf 250,00 €. Der Kinderfreibetrag, der sich aus einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und dem originären Kinder- freibetrag zusammensetzt, wird von für 2020 gültigen 7.812,00 € ab dem 01.01.2021 auf 8.388,00 € angehoben. Der Grundfreibetrag wird im Kalenderjahr 2021 von 9.408,00 € auf 9.984,00 € angehoben.

1.2. Die Koalition hat sich zudem auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt. Sie beträgt 5,00 € für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, bis zu einem Höchstbetrag von 600,00 € im Jahr in den Jahren 2020 und 2021. Fest steht allerdings auch, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale von 1.000,00 € eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird. Zudem wären die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsprechend analog zu reduzieren.

1.3. Verlängert wird bis zum Ende des Kalenderjahres 2021 die Regelung, nach der der Arbeitgeber-zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleibt, allerdings dem Progressionsvorbehalt unterliegt!

1.4. Es sollen zudem Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400,00 € auf 3.000,00 € und der Ehrenamtspauschale von 720,00 € auf 840,00 €. Bis zu einem Betrag von 300,00 € wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht.

1.5. Es soll eine Ergänzung bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfenunterstützung bis zu einer Höhe von 1.500,00 € vorgenommen werden. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird jetzt bis zum 30.06.2021 verlängert. Die Fristverlängerung soll aber nicht dazu führen, dass eine Corona-Beihilfe im 1. Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500,00 € steuerfrei bezahlt werden kann. Die Corona-Beihilfe soll also nur einmal über den gesamten Zeitraum steuerfrei vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt werden können. Voraussetzung ist allerdings immer, dass dieser Bonus zusätzlich zum ohnehingeschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen, so dass beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mit dem steuerfreien Bonus abgegolten werden kann!

1.6. Die Behinderten- und Pflegepauschbeträge werden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt. In Zukunft wird zudem eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematiken in Zehnerschritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben.
Auch der Pflegepauschbetrag wird jeweils ganz erheblich erhöht, so bei Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 von 924,00 € auf 1.800,00 € und bei Pflege von Personen mit Pflegegraden 2 und 3 wird jetzt erstmalig ein Pauschbetrag von 600,00 € bzw. 1.100,00 € eingeführt. Voraussetzung für die Gewährung eines Pflege-Pauschbetrages ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.

1.7. Hinsichtlich der Überbrückungshilfe bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen umfasst die Überbrückungshilfe II die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet hierbei am 31.01.2021. Die Überbrückungshilfe III ist zudem aktuell entsprechend angepasst und nochmals verbessert worden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Solo-Selbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500.000.000,00 €. Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt i. d. R. bis zu 200.000,00 €, in besonderen Fällen bis zu 500.000,00 €. Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses vom 13.12.2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden. Im 1. Halbjahr 2021 steht die Überbrückungshilfe dann auch noch für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der am 13.12.2020 ergangenen Beschlüsse in dem betreffenden Monat geschlossen bleiben bzw. indirekt von diesen Schließungen betroffen sind.

Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III für die Monate November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 % aufweisen. Diese Regelung wird für das 1. Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats 2019 um 40 % zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu. Sprechen Sie uns gerne an. Weitere Ausführungen hierzu würden den Rahmen dieses Schreibens sprengen.


2. Informationen zum Jahreswechsel im Sozialversicherungsrecht


2.1. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West steigt von mtl. 6.900,-- € auf mtl. 7.100,-- € (West), im Osten auf mtl. 6.700,-- €.

2.2. In der Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz auch in diesem Jahr bei 14,60 %, zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbetrages, der für das Jahr 2021 auf 1,3 % steigt und von den Krankenkassen individuell angepasst wird. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen wie bisher bei 18,6 %, auch bei der Arbeitslosenversicherung bleibt es bei 2,40 %. In der Pflegeversicherung bleibt es bei einem Beitragssatz von 3,05 %. Beitragszahler ohne Kinder müssen durch den Kinderlosenzuschlag (0,25 %) 3,3 % zahlen.

2.3. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2021 nunmehr 9,50 € statt wie bisher 9,35 €. In weiteren Schritten soll er zum 01.07.2021 auf brutto 9,60 €, zum 01.01.2022 auf 9,82 € und zum 01.07.2022 auf brutto 10,45 € erhöht werden.


Gerne stehen Ihnen meine Mitarbeiter*innen bei Rückfragen zu allen Punkten zur Verfügung. Dies gilt vor allem zu Ansprüchen und steuerlichen Auswirkungen hinsichtlich der Corona-Pandemie, die wir hoffentlich im Geschäftsjahr 2021 zusammen bekämpfen und überstehen. Bleiben Sie gesund!


Mit freundlichen Grüßen aus Wilnsdorf

 

 

 

 

Neuerungen ab dem 01.01.2020 im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie jedes Jahr zum Jahresende möchten wir auch dieses Jahr wieder die Gelegenheit nutzen, Ihnen die Neuerungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht ab dem 01.01.2020 aufzuzeigen und Sie zu informieren:

1. Steuerliche Neuregelungen:


1.1. Zur Entlastung der Familien wurde das Kindergeld ab dem 01.07.2019 pro Kind um 10,00 € pro Monat erhöht. Für das Kalenderjahr 2019 betrug der Kinderfreibetrag 7.620,00 €. Er wird für das Kalenderjahr 2020 noch einmal angehoben auf 7.812,00 €.
Der in den Einkommensteuertarifen integrierte Grundfreibetrag wird auch im Kalenderjahr 2020 um weitere 240,00 € auf jetzt 9.408,00 € angehoben.


1.2. Zudem hat der Gesetzgeber die Verpflegungspauschale erhöht. Wer einer Auswärtstätigkeit nachgeht, kann künftig für jeden Kalendertag einer Dienstreise einen Verpflegungsmehraufwand von 28,00 € (statt bisher 24,00 €) für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 14,00 € (bisher 12,00 €) für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden Abwesenheit geltend machen.


1.3. Berufskraftfahrer und andere Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben, erhalten ab dem neuen Jahr einen zusätzlichen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 8,00 € für jede berufsbedingte Übernachtung im Kraftfahrzeug. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher, können diese angesetzt werden.


1.4. Bei den Sachbezügen wollte der Gesetzgeber eigentlich eine Verschärfungsregelung einführen. Es bleibt jetzt aber dabei, dass Gutscheine bis 44,00 € unter die steuerfreie Sachbezugsgrenze fallen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass diese Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und es sich um keine Gehaltsumwandlung handelt.


1.5. Nach dem Jahressteuergesetz können Arbeitgeber nun die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuern, auch, wenn das Jobticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, d. h. es einen Gehaltsbestandteil darstellt. Das steigert seine Attraktivität bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen. Im Gegenzug entfällt allerdings die Anrechnung auf die Entfernungspauschale bzw. Werbungskosten.


1.6. Einen weiteren Schwerpunkt des Jahressteuergesetzes bilden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität. Hierzu zählen eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge in Höhe von 50 % sowie die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage von 1 % auf 0,5 % des inländischen Listenpreises für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oderHybridelektrofahrzeuges bis 31.12.2030, sofern – ab dem 01.01.2022 – eine bestimmte stufenweise angehobene Mindestreichweite erfüllt ist.
Neu ist, dass für bestimmte Fahrzeuge nun zusätzlich die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf 0,25 % verabschiedet wurde. Dazu zählen reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschafft wurden/werden, keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000,00 € liegt.
Neu ist auch, dass nicht nur für Elektrolieferfahrzeuge, sondern nur auch für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % geltend gemacht werden kann.
Zudem wurde die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrrades bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist zudem, dass zum 01.01.2021 bis zu einem Jahreseinkommen von ca. 73.000,00 € für Alleinstehende oder 151.000,00 € für Verheiratete der Solidaritätszuschlag ganz entfallen soll. Dies soll ca. 90 % der Arbeitnehmer betreffen. Für 6,5 % wird eine teilweise Abschaffung erfolgen, nur Spitzenverdiener werden nicht profitieren. Alles Weitere wird dann sicherlich im nächsten Jahr im Informationsbrief mitgeteilt werden können.


1.7. Hinsichtlich der Kassenführung ist darauf hinzuweisen, dass eine sogenannte Belegausgabepflicht besteht. Herr Minister Altmaier will hierzu allerdings gegebenenfalls noch nachbessern. Die Entwicklung hierzu bleibt abzuwarten. Zudem muss derjenige, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, dem Finanzamt nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mehrere Daten mitteilen. Unserer Kenntnis nach liegt der amtliche Vordruck aber noch nicht vor.


1.8. Ab 2020 wird die Umsatzgrenze, bis zu der ein Unternehmen die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen darf, von 17.500,00 € auf 22.000,00 € angehoben. Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG soll die Buchführung der Unternehmen vereinfachen. Es muss weder Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt noch eine Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen.
In den Niederlanden werden ab 2020 neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vergeben. Bei Leistungen an diese Unternehmer in den Niederlanden muss also ab dem 01.01.2020 ausschließlich die neue Umsatzsteuer-Identnummer verwandt werden.


2. Informationen zum Jahreswechsel im Sozialversicherungsrecht:


2.1. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West steigt von mtl. 6.700,-- € auf mtl. 6.900,-- € (West), im Osten auf mtl. 6.450,-- €.


2.2. In der Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz auch in diesem Jahr bei 14,60 %, zuzüglich individuelle Zusatzbeiträge, die von zahlreichen Krankenkassen angepasst werden. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen 2020 wie bisher bei 18,6 %, während in der Arbeitslosenversicherung eine Senkung von 2,50 % auf 2,40 % zum 01.01.2020 erfolgt. In der Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz ab dem 01.01.2020 bei wie bisher 3,05 %. Zu den 3,05 % kommt aber noch der Kinderlosenzuschlag von 0,25 % (allein vom Arbeitnehmer zu tragen) ab dem vollendeten 23. Lebensjahr hinzu. Kinderlose Versicherte müssen also wie bisher einen Gesamtbeitrag von 3,30 % leisten.


2.3. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2020 nunmehr 9,35 € statt wie bisher 9,19 €.


Gerne stehen Ihnen meine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei Rückfragen zur Verfügung. Insbesondere individuelle Fragen zu einzelnen Sachverhalten können dabei geklärt oder erläutert werden. Wir wünschen wir Ihnen einen guten Rutsch und ein hoffentlich erfolgreiches Geschäftsjahr 2020 und freuen uns auf eine weiterhin gute und angenehme Zusammenarbeit.


Mit freundlichen Grüßen aus Wilnsdorf

 

 

 

Neuerungen ab dem 01.01.2019 im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie jedes Jahr zum Jahresende möchten wir auch dieses Jahr wieder die Gelegenheit nutzen, Ihnen die Neuerungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht ab dem 01.01.2019 aufzuzeigen und Sie zu informieren:

 

1. Steuerliche Neuregelungen:

 

1.1.      Wie schon im letzten Jahr möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung ab dem Steuerjahr 2018, also für die Veranlagung 2018 um 2 Monate verlängert wird und künftig 7 Monate anstatt wie bisher 5 Monate beträgt. Bei einer steuerlichen Vertretung wäre dies also für das Steuerjahr 2018 der 28.02.2020. Bitte aber wie bisher die Steuerunterlagen pünktlich hereinreichen!

 

1.2.      Zur Entlastung der Familien wird das Kindergeld ab dem 01.07.2019 pro Kind um 10,-- € pro Monat erhöht. Zudem steigt entsprechend auch der steuerliche Kinderfreibetrag ab dem 01.01.2019 um 192,-- € auf 7.620,-- € und ab dem 01.01.2020 um weitere 192,-- € auf 7.812,-- €.

           

1.3.      Außerdem wird der in den Einkommensteuertarifen integrierte Grundfreibetrag angehoben, ab dem 01.01.2019 um 168,-- € auf 9.168,-- € sowie ab dem 01.01.2020 um weitere 240,-- € auf 9.408,-- €.

           

1.4.      Künftig werden zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (sog. Jobtickets) steuerfrei gestellt. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44,-- €. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

 

1.5.      Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem 1 % des inländischen Listenneupreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge und auch für Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.

 

1.6.      Zur Förderung der Elektromobilität sieht das EStG bereits die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen, so etwa für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge vor. Ab dem 01.01.2019 gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung gilt aber nicht bei einer Gehaltsumwandlung, was in der Praxis häufig anzutreffen ist. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (ab 25 km/h) sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils ebenfalls nach wie vor die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

 

1.7.      Zum 01.01.2019 muss die schon 2016 verabschiedete EU-Richtlinie über Gutscheine in nationales Recht umgesetzt werden. Dies erfolgt über Ergänzungen in § 3 UStG:

 

1.8.      Bereits im letzten Jahr hatten wir darauf hingewiesen, dass der BFH sich zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung geäußert hatte. Auch die Finanzverwaltung wird sich demnächst in einem BMF-Schreiben hierzu endlich äußern. Voraussichtlich werden darin aber nur die Vorgaben aus der Rechtsprechung umgesetzt. Zur Vermeidung einer Verzinsung nach § 233a AO kann nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine nicht ordnungsgemäße Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden. Bei Fragen hierzu können Sie uns gerne ansprechen.

 

1.9.      Nach der ständigen Rechtsprechung  des EuGH sind die Rechnungsbestandteile einer Rechnung nur „formelle Voraussetzung“, die den Vorsteuerabzug nicht abschließend ausschließen können, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese in der Praxis kaum umsetzbaren Vorgaben haben aber dazu geführt, dass sich einige Anforderungen der Rechnungen verändert haben. So ist es jetzt nicht mehr erforderlich, dass der leistende Unternehmer mit einer Anschrift in der Rechnung steht, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Es ist vielmehr ausreichend, dass eine Adresse erfasst ist, unter der postalische Erreichbarkeit vorliegt (BFH, Urteil vorm 21.06.2018, V R 25/15).

           

1.10.     Zum 01.01.2019 gilt in Deutschland weiter der gesetzliche Mindestlohn von jetzt 9,19 € brutto je Zeitstunde. (Aufzeichnungspflichten sind hier weiterhin zu beachten!)

 

 

2. Informationen zum Jahreswechsel im Sozialversicherungsrecht

 

2.1.      Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West steigt von mtl. 6.500,-- € auf mtl. 6.700,-- € (West), im Osten auf mtl. 6.150,-- €.

 

2.2.      In der Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz auch in diesem Jahr bei 14,60 %, zuzüglich individuelle Zusatzbeiträge, die von zahlreichen Krankenkassen angepasst werden. Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen werden hierbei zum Jahreswechsel deutlich entlastet. Der Bundesrat lies am 23.11.2018 das vom Bundestag beschlossene GKV-Versichertenentlastungsgesetz passieren, wonach die Arbeitgeber wieder die Hälfte des gesamten Beitrags zahlen müssen, also auch bei den individuellen Zusatzbeiträgen der einzelnen Krankenkassen. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen 2019 wie 2018 bei 18,6 %, während in der Arbeitslosenversicherung eine Senkung von 3,00 %  auf 2,5 % zum 01.01.2019 erfolgt. In der Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz ab dem 01.01.2019 bei 3,05 %. Zu den 3,05 % kommt noch der Kinderlosenzuschlag von 0,25 %, den kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr leisten müssen. Für kinderlose Versicherte ist mit der Beitragssatzerhöhung somit ein Gesamtbeitrag von 3,30 % zu leisten.

 

Gerne stehen Ihnen meine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei Rückfragen zur Verfügung. Insbesondere individuelle Fragen zu einzelnen Sachverhalten können dabei geklärt oder erläutert werden. Wir wünschen wir Ihnen einen guten Rutsch und ein hoffentlich erfolgreiches Geschäftsjahr 2019 und freuen uns auf eine weiterhin gute und angenehme Zusammenarbeit.

 

Mit freundlichen Grüßen aus Wilnsdorf

Danke für 2015


Liebe Mandanten, das Jahr neigt sich dem Ende zu. Es wird daher Zeit sich für die Treue zu bedanken. Gerne möchten wir mit Ihnen die gute Zusammenarbeit auch in 2016 fortführen. 

Wir sind natürlich noch bis zum 22.12.2015 für Sie erreichbar. 

Das Team sagt aber heute schon einmal Dank und wünscht noch schöne Adventstage. 

Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2014 !


Wir freuen uns auf Ihren Anruf, um Sie schon heute auf die Änderungen vorzubereiten und die entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. 


Eine Vorauswahl finden Sie in der pdf Anlage.

Die neue Webseite ist fertig.

Jetzt mit einem noch besseren Überblick, mehr Informationen und allen Rechts- und Steuergebieten, auf denen wir tätig sind. 

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne. +49.2739.47.97.0