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Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen verbindlichen Bestimmungen niedergelegt. Es umfasst die unselbständige, abhängige Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers. So finden sich wichtige Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch in §§ 611 ff. BGB, aber auch im Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, dem Berufsbildungsgesetz, dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, dem Aufenthaltsgesetz und weiteren wichtigen Gesetzen, wie etwa dem Arbeitszeitgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz. 

Grundsätzlich wird zwischen Individualarbeitsrecht, also dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und dem sogenannten Kollektivarbeitsrecht, also dem Verhältnis zwischen den Gewerkschaften bzw. Betriebsräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden bzw. den Arbeitgebern auf der anderen Seite unterschieden. 

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag genannt. Vertragspartner sind hierbei der Arbeitgeber, der eine natürlich Person oder auch eine juristische Person, wie etwa eine GmbH, eine KG, eine AG sein kann. Arbeitnehmer ist derjenige, der sich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 

Weitere wichtige Regelungen finden sich in den Tarifverträgen, die von den Tarifvertragsparteien geschlossen werden. Zum Teil werden für verschiedene Branchen die Tarifverträge aber auch für allgemeinverbindlich erklärt. 

Häufige Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind die wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sei es aus persönlichen oder aus betriebsbedingten Gründen. Auch sogenannte Änderungskündigungen oder Umsetzungen betreffend die Rechte des Arbeitnehmers. 

Ich vertrete sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer in diesen Bereichen und stehe gerne für die rechtliche Vertretung aber auch die rechtliche Beratung gerne zur Verfügung. 

Hinzuweisen ist noch darauf, dass nach § 623 BGB die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. 

Zudem beträgt für eine Kündigung durch den Arbeitgeber in aller Regel die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, wenn es 5 Jahre bestanden hat 2 Monate, wenn es 8 Jahre bestanden hat 3 Monate, wenn es 10 Jahre bestanden hat 4 Monate, wenn es 12 Jahre bestanden hat 5 Monate, wenn es 15 Jahre bestanden hat 6 Monate und wenn es 20 Jahre  bestanden hat 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. 

Der Arbeitnehmer hingegen kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen, es sei denn, es sind abweichende Regelungen durch Tarifvertrag oder individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart.