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Werksvertragrecht

Das Werkvertragsrecht ist in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es bezeichnet das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Auftraggeber, sei es ein gewerblicher oder privater Auftraggeber. Gemäß § 631 Abs. 1 BGB wird der Unternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller, also der Auftraggeber, zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nach § 631 Abs. 2 BGB ist Gegenstand des Werkvertrages sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Entscheidend ist somit, dass der Unternehmer dem Besteller einen Erfolg schuldet. Dies unterscheidet das Werkvertragsrecht vom Dienstleistungsrecht. 

Sehr wichtig im Werkvertragsrecht ist die sogenannte Abnahme des Werkes, des versprochenen Erfolges. Die Vergütung des Unternehmers ist in § 632 BGB dahin geregelt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist in der Regel der Fall. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung, also die im Geschäftsverkehr übliche, als vereinbart anzusehen. 

Gemäß § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Frei ist das Werk von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. 

In den §§ 634 ff. BGB sind die Rechte des Bestellers bei Mängeln geregelt. So kann er entweder Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung des Unternehmers mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 

Das Werkvertragsrecht lässt somit einen reichhaltigen Interpretationsspielraum. Eine breite Angriffsfläche für Streitigkeiten ist somit grundsätzlich gegeben. Ich stehe Ihnen deshalb für Ihre Vertretung und Beratung gerne zur Verfügung, auch hinsichtlich der Beachtung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Ich freue mich auf ein erstes Beratungsgespräch.