FACHGEBIET VERWALTUNGSRECHTErschließungsbeitragsrecht
Damit Bauland für Wohn- und Gewerbezwecke nutzbar wird, muss es zunächst erschlossen werden. Das bedeutet, dass das Grundstück an die bestehende Infrastruktur angeschlossen wird, darunter:
- Wasserversorgung
- Kanalisation und Abwasserentsorgung
- Elektrizität und Energieversorgung (z. B. Gas)
- Straßenanbindung und Verkehrsanlagen
Erst nach dieser technischen und verkehrsmäßigen Erschließung gilt ein Grundstück als bebaubar.
Was sind Erschließungsbeiträge?
Die Erschließung verursacht hohe Kosten, an denen sich Grundstückseigentümer über sogenannte Erschließungsbeiträge beteiligen müssen. Diese Beiträge dienen nicht nur der erstmaligen Herstellung der Infrastruktur, sondern auch der Verbesserung oder Erneuerung bestehender Netze.
- Straßenbau: Hier fallen Erschließungsbeiträge ausschließlich für die Erstanlage an.
- Folgekosten: Diese werden über das Straßenbaubeitragsrecht (§ 8 KAG NRW) geregelt.

Rechtliche Grundlagen und Beitragserhebung
Das Erschließungsbeitragsrecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Die konkrete Aufteilung der Kosten zwischen der Kommune und den Grundstückseigentümern wird durch die jeweilige Gemeindesatzung geregelt. Die Berechnung für jeden einzelnen Eigentümer erfolgt nach festgelegten Kriterien, z. B. der Grundstücksgröße.
Die Beitragshöhe wird per Bescheid festgesetzt. Da das Widerspruchsverfahren in Nordrhein-Westfalen abgeschafft wurde, muss eine Klage gegen einen Erschließungs- oder Straßenbaubeitragsbescheid direkt vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gerichtliche Zuständigkeit in NRW
In Nordrhein-Westfalen gibt es sieben Verwaltungsgerichte, die für solche Verfahren zuständig sind:
- Aachen
- Arnsberg
- Düsseldorf
- Gelsenkirchen
- Köln
- Minden
- Münster
Für Berufungsverfahren ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zuständig.
