WEITERE RECHTSGEBIETEWerksvertragsrecht
Das Werkvertragsrecht ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Zivilrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es regelt das Vertragsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Auftraggeber – sei es eine private Person oder ein gewerblicher Kunde.
Gemäß § 631 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, während der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Wichtig: Der Unternehmer schuldet nicht nur die Tätigkeit, sondern einen konkreten Erfolg – dies unterscheidet das Werkvertragsrecht vom Dienstvertragsrecht.
Ein entscheidender Punkt im Werkvertragsrecht ist die Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber. Erst mit der Abnahme entsteht der Anspruch auf Zahlung. Laut § 632 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes normalerweise nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Sollte keine konkrete Vergütung festgelegt sein, kommt die taxmäßige oder die übliche Vergütung zur Anwendung.
Der Unternehmer ist nach § 633 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Werk mängelfrei zu übergeben. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorgesehene Nutzung eignet.
Kommt es zu Mängeln, stehen dem Besteller nach § 634 BGB verschiedene Rechte zu:
- Nacherfüllung: Der Unternehmer muss den Mangel beseitigen.
- Selbstvornahme: Der Auftraggeber darf den Mangel selbst beheben und die Kosten erstattet verlangen.
- Rücktritt vom Vertrag: Falls eine Nachbesserung fehlschlägt.
- Minderung: Reduzierung der Vergütung.
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Das Werkvertragsrecht bietet großen Interpretationsspielraum und führt häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen – sei es wegen mangelhafter Ausführung, Verzögerungen oder fehlender Abnahme. Zudem sind gesetzliche Verjährungsfristen zu beachten.

