Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahresende möchten wir auch dieses Jahr wieder die Gelegenheit nutzen, Ihnen Neuerungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht ab dem 01.01.2024 aufzuzeigen. Die Steueränderungen stehen in diesem Jahr stark unter dem Einfluss der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum nicht verfassungsmäßigen Haushalt der Bundesregierung. Die Ampel hat ja kurzfristig noch eine Einigung erzielt und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz beschlossen. Das Wachstumschancengesetz selbst, zu dem der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat, wird erst im neuen Jahr weiterverhandelt.
1. Steuerliche Neuregelungen:
- Das Kindergeld bleibt voraussichtlich bei 250,00 € für jedes Kind. Der Kinderfreibetrag wird im Kalenderjahr 2024 von bisher 6.024,00 € auf 6.384,00 € angehoben.
- Die Minijob-Grenze steigt von 520,00 € monatlich auf 538,00 €, da der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,00 € auf 12,41 € pro Stunde erhöht wird. Zudem sind ab dem 01. Januar 2024 alle Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis 538,00 € Minijobs. Die Übergangsregelung (Midijob) für einen monatlichen Verdienst gilt zwischen 538,01 € bis 2.000,00 €.
- Zum 01.01.2024 wird der steuerliche Grundfreibetrag von 10.908,00 € auf 11.604,00 €, im Splittingtarif auf 23.208,00 € angehoben. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung wird angehoben und an den Grundfreibetrag von 11.604,00 € gekoppelt.
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird nach derzeitigem Kenntnisstand weiterhin 1.230,00 € betragen. Bis zu diesem Betrag sind also keine Belege oder Nachweise bei der Finanzverwaltung einzureichen.
- Hinsichtlich der Pendlerpauschale, zum Zinssatz für Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen, zum Sparer-Pauschbetrag, wie auch hinsichtlich des Abzugs für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer darf auf unseren Informationsbrief vom 28.12.2022 verwiesen werden.
- Von besonderem Interesse ist es für die Gastronomie, dass für die Restaurant- und Verpflegungs-dienstleistungen die Befristung der Absenkung des Steuersatzes auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) nicht verlängert wird. Für die Gastronomen wird also nichts anderes übrigbleiben, als die „Preiserhöhung“ an die Kundschaft weiterzugeben.
- Im Wachstumschancengesetz, über das ja erst im neuen Kalenderjahr weiterverhandelt wird, ist u.a. geregelt, dass die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von derzeit 800,00 € pro Wirtschaftsgut auf 1.000,00 € angehoben werden soll.Die Sonderabschreibung nach § 7 G Abs. 5 EStG beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000,00 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Sie kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden 4 Jahre verteilt werden. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen und Verwerfung soll jetzt als Konjunktur schützende begleitende Maßnahme die Sonderabschreibung auf bis zu 50 % angehoben werden. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden.
So soll z. B. auch der Betrag für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, von 35,00 € auf 50,00 € angehoben werden.Kleinunternehmer im Sinne des § 19, also Selbständige, deren Umsatz im vorgegangenen Jahr unterhalb von 22.000,00 € und im folgenden Jahr nicht über 50.000,00 € liegt, dürfen die Kleinunternehmer-regelung anwenden und müssen keine Umsatzsteuer abführen. Neuhinzukommen soll nunmehr, dass Kleinunternehmer künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das jeweilige Kalenderjahr befreit sind. Dies soll jedoch nicht für die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG gelten. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das FA soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben. Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023, also rückwirkend, anzuwenden sein.
Auch die Grenze für die Buchführungspflicht nach § 141 AO soll von einem jährlichen Gesamtumsatz von 600.000,00 € auf 800.000,00 € angehoben werden. Eine Buchführungspflicht entsteht aber nicht nur bei einem Gesamtumsatz von 600.000,00 €/800.000,00 €, sondern auch bereits ab einem Gewinn in Höhe von jährlich 60.000,00 €. Auch diese Beitragsgrenze soll auf 80.000,00 € erhöht werden.
- Hinzuweisen ist darauf, dass am 01.01.2024 das Gesetz zur Modernisierung des Personen-gesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft tritt. Vor allem das Recht der GbR ist grundlegend überarbeitet worden. Der Gesetzgeber vollzieht die Angleichung des Gesetzesrecht an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, indem insbesondere die Rechtsfähigkeit der GbR und die Haftungstatbestände im Gesetz kodifiziert werden. Zudem wird das Recht der GbR weiterentwickelt und den modernen Anforderungen angepasst.Um mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, wird zum 01. Januar 2024 für die GbR das sog. Gesellschaftsregister eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein nach dem Vorbild des Handelsregisters eigens für die GbR geschaffenen öffentlichen Register, dass bei den Amtsgerichten geführt wird und in das jeder ONLINE Einsicht nehmen kann. Lässt sich eine GbR in dieses Register eintragen, so ist es ihr danach möglich, durch einen Registerauszug auch im Rechtsverkehr ihre Existenz, die Vertretungsbefugnis und den aktuellen Gesellschafterbestand nachzuweisen. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist aber freiwillig und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. In bestimmten Fallkonstellationen besteht aber ein faktischer Zwang zur Eintragung.
- Die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2022 war ja für alle Steuerpflichtigen, die steuerlich beraten sind, bereits auf den 31.07.2024 festgelegt worden. Für das Kalenderjahr 2023 endet die Abgabefrist am 02.06.2025 und für das Kalenderjahr 2024 am 30.04.2026.
2. Informationen zum Jahreswechsel im Sozialversicherungsrecht
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West steigt auf 7.550,00 €, im Osten steigt sie auf mtl. 7.450,00 €.
- In der Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz auch in diesem Jahr bei 14,60 %, zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages, der nunmehr von 1,6 % auf 1,7 % steigt und von den Krankenkassen individuell angepasst werden kann. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen wie bisher bei 18,6 %. Bei der Arbeitslosenversicherung beträgt der Satz 2,60 %. In der Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz von 3,05 % auf 3,40 %.
Gerne stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rückfragen zur Verfügung.