1. Steuerliche Neuregelungen:

  1. Das Kindergeld wird bei 255,00 € für jedes Kind liegen. Der Kinderfreibetrag wird im Kalenderjahr 2025 auf 6.672,00 € bei Verheirateten angehoben.
  2. Die Minijob-Grenze steigt auf 556,00 € monatlich. Die Übergangsregelung (Midijob) gilt für einen monatlichen Verdienst zwischen 556,01 € bis 2.000,00 €.
  3. Zum 01.01.2025 wird der steuerliche Grundfreibetrag von 11.604,00 € auf 12.096,00 € angehoben, im Splittingtarif sind dies dann 24.192,00 €. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung wird angehoben und voraussichtlich an den Grundfreibetrag von 12.096,00 € gekoppelt.
  4. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird nach derzeitigem Kenntnisstand weiterhin 1.230,00 € betragen. Bis zu diesem Betrag sind also keine Belege oder Nachweise bei der Finanzverwaltung einzureichen.
  5. Bisher können 2/3 der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000,00 € je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von 2/3 der Aufwendungen wird auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800,00 € erhöht.
  6. Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur noch durch Banküberweisung anerkannt. Bisher werden derzeit auch andere Zahlungswege zugelassen
    (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
  7. Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen nach § 35 a Abs. 5 S. 3 EStG der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
  8. Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrages wird auf den 01. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben. Bisher war dies der 01. Oktober des Vorjahres.
  9. Für den Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48c EStG) wird ab dem 01.01.2026 die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages eingeführt. Sie gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde.

    Auch das Kindergeld soll nunmehr elektronisch beantragt werden. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll aber weiterhin zulässig sein.

    Beim Behindertenpauschbetrag setzt die Gewährung dieses Behindertenpauschbetrages bei Neufeststellung ab dem 01.10.2026 zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle an die zuständige Finanzbehörde voraus.

  10. Die elektronischen Kassen müssen grundsätzlich beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Diese Mitteilungsfrist war aber zunächst bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit zum Finanzamt ausgesetzt. Es wird jetzt aber das elektronische Mitteilungsverfahren ab dem 01.01.2025 zur Verfügung stehen. Bis zum 31.07.2025 sind alle vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen elektronischen Aufzeichnungssysteme zu melden. Alle nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen derartigen Systeme sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden.
  11. Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer ist künftig erst dann möglich, wenn eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist. Hierzu wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt. Nach derzeitiger Rechtslage soll dies ab dem 01.01.2028 Geltung haben.
  12. Bei den Kleinunternehmern ist Voraussetzung für die Befreiung von der USt ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000,00 € statt wie bisher 22.000,00 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überschreitet. Zudem ist wichtig, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

2. Informationen zum Jahreswechsel im Sozialversicherungsrecht

  1. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 5.512,50 €, in der allgemeinen Rentenversicherung West auf 8.050,00 €, erstmalig für West und Ost identisch.
  2. In der Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz auch in diesem Jahr bei 14,60 %, zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages von jetzt 2,5 %, der von den Krankenkassen individuell angepasst werden kann. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen wie bisher bei 18,6 %. Bei der Arbeitslosenversicherung beträgt der Satz 2,60 %. In der Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz voraussichtlich von 3,40 % auf 3,60 %.
  3. Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich auf 12,82 €.

Gerne stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rückfragen zur Verfügung.

Auch an uns ist die allgemeine Erhöhung der laufenden Kosten nicht vorbeigegangen, dies betrifft insbesondere die EDV-Systeme. Wir sind daher gehalten zum 01.01.2025 unsere Preise anzupassen und hoffen auf Ihr Verständnis.